Satzung
§ 1 ZIELSETZUNG
Der Verein ist eine Gemeinschaft für Menschen, die gemeinsam den Naturismus praktizieren möchten – einen Lebensstil im Einklang mit der Natur, der sich durch das gemeinsame Nacktsein auszeichnet und dessen Ziel es ist, das Selbstwertgefühl sowie den Respekt gegenüber anderen und der Umwelt zu fördern.
§ 2 AUFGABE
Die Aufgabe des Vereins besteht darin, den Zusammenhalt zwischen verschiedenen Generationen, Nationalitäten und Kulturen durch geselliges Beisammensein, Aktivitäten im Freien und sportliche Aktivitäten zu fördern sowie Umgebungen zu schaffen, in denen das gemeinsame Nacktsein ungezwungen praktiziert werden kann.
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Antragsteller unter 18 Jahren benötigen die schriftliche Zustimmung eines Erziehungsberechtigten. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Das Stimmrecht steht Mitgliedern zu, sofern der Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde. In den Vorstand wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
§ 4 AUSSCHLUSS
Ein Mitglied, das durch unangemessenes Verhalten oder auf andere Weise die Tätigkeit des Vereins oder dessen Ziele beeinträchtigt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand des Vereins erreichen, dass der Ausschluss von der Jahresversammlung überprüft wird. Einem Mitglied, das wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags ausgeschlossen wurde, kann der Vorstand gegen Zahlung des ausstehenden Beitrags die Wiederaufnahme gewähren. Ein ausgeschlossenes oder ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, und bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 5 VORSTAND
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern und mindestens drei Stellvertretern mit einer Amtszeit von zwei Geschäftsjahren. Der Vorsitzende und der Schatzmeister werden gesondert gewählt und haben überlappende Amtszeiten. Die übrigen Mitglieder werden ebenfalls abwechselnd gewählt. Der Vorstand tritt auf Einberufung des Vorsitzenden zusammen. Der Vorstand muss mindestens vier protokollierte Sitzungen pro Geschäftsjahr abhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand muss die Mitglieder über Beschlüsse informieren, die für den Verein von größerer Bedeutung sind.
§ 6 FINANZEN
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Der Verein wird von den vom Vorstand benannten Personen vertreten. Immobilien dürfen nicht veräußert oder verpfändet werden, ohne dass zuvor ein Beschluss der Jahresversammlung gefasst wurde. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Jahresversammlung gewählte Rechnungsprüfer, deren Amtszeit zwei Geschäftsjahre umfasst. Zwei stellvertretende Rechnungsprüfer werden ebenfalls von der Jahresversammlung mit derselben Amtszeit und auf dieselbe Weise gewählt.
§ 7 JAHRESVERSAMMLUNG
Die ordentliche Jahresversammlung findet jedes Jahr im März statt. Anträge müssen dem Vorstand spätestens am 1. Januar vorliegen. Die Einberufung samt Tagesordnung wird vom Vorstand versandt und muss den Mitgliedern drei Wochen vor der Jahresversammlung vorliegen. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Jahresversammlung setzt einen Wahlausschuss aus drei Mitgliedern ein, der Kandidaten für Vorstandsämter sowie Rechnungsprüfer und stellvertretende Rechnungsprüfer vorschlägt. Bei der ordentlichen Jahresversammlung müssen stets folgende Punkte auf der Tagesordnung stehen:
- Überprüfung des Wählerverzeichnisses.
- Genehmigung der Einberufung und Feststellung der Tagesordnung.
- Wahl des Versammlungsvorsitzenden, des Protokollführers, der Protokollprüfer und der Stimmenzähler.
- Vorstellung des Geschäftsberichts und des Jahresabschlusses.
- Prüfungsbericht und Haftungsklage.
- Beschluss über die Entlastung.
- Festlegung des Arbeitsplans und des Budgets.
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge für das kommende Geschäftsjahr.
- Wahl der Vorstandsmitglieder, Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter.
- Wahl des Nominierungsausschusses.
Eine außerordentliche Jahresversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält.
§ 8 SATZUNGSÄNDERUNG
Eine Änderung dieser Satzung erfordert einen Beschluss auf zwei aufeinanderfolgenden Jahresversammlungen im Abstand von mindestens 60 Tagen, von denen mindestens eine ordentliche Jahresversammlung sein muss.
§ 9 AUFLÖSUNG
Der Verein kann erst nach einem Beschluss auf zwei aufeinanderfolgenden Jahresversammlungen im Abstand von mindestens 60 Tagen aufgelöst werden, von denen eine ordentliche Versammlung sein muss, auf der mehr als zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen. Im Falle einer Auflösung des Vereins fallen dessen Vermögenswerte, nachdem alle Verbindlichkeiten beglichen wurden, an den Schwedischen Naturistenverband.
§ 10 RECHNUNGSPRÜFUNG
Diese Satzungsänderung wurde auf der Jahresversammlung am 9. März 2013 und auf der Jahresversammlung am 8. März 2014 beschlossen.
